Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

Der umwelt- und pflanzengerechte Einsatz von Gülle wird immer wichtiger. Deshalb gilt seit dem 02.06. die neue Düngeverordnung. Die Ausbringung von mineralischen Düngemitteln, Gülle bzw. flüssigem Wirtschaftsdünger darf, laut der neuen Düngeverordnung (DüV) bzw. dem Düngegesetz, ab dem 1. Januar 2020 nur mit Geräten erfolgen, die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, welche die Anforderungen der DIN EN 13739-1, Ausgabe Mai 2012, erfüllt.

 

Ausbringung von Pflanzenhilfsmitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten

Das bedeutet, dass flüssige Düngemittel bzw. Gülle auf bewachsenen Flächen streifenförmig ausgebracht werden sollen – beispielsweise mittels Schleppschlauchsystem, Farmlandfix oder Injektion. Geräte zur Gülleausbringung sollen technische Anforderungen an die Verteil- und Dosiergenauigkeit erfüllen. Parallel zum Schleppschlauch-Verteiler haben sich hier in den letzten Jahren auch Gleitfußverteiler bewährt. Farmlandfix und Gleitfußverteiler.

 

Wirtschaftsdünger muss schnell eingearbeitet sein

Laut Düngegesetz und der neuen Düngeverordnung soll Gülle auf unbewachsenem Boden innerhalb von vier Stunden nach Gülleausbringung in den Boden eigearbeitet sein. Nach der Ernte der Hauptkultur soll die Ausbringung von flüssigen Düngemitteln auf Ackerflächen verboten werden. Ausnahmen bilden hier Kulturen wie Raps, Feldgras und Zwischenfrüchte. Außerdem soll die Abstandsregelung zu Gewässern präzisiert werden.

 

Nährstoffvergleich

Der Nährstoffvergleich soll einen Überblick über die Summe der Zu- und Abflüsse von Nährstoffen, hauptsächlich von Stickstoff, geben. In der neuen Düngeverordnung bzw. im Düngegesetz wird verlangt, dass die geltende Obergrenze der Ausbringung und der Nährstoffvergleich für Stickstoff aus tierischen Ausscheidungen in Höhe von 170 kg pro Hektar auf alle organischen Düngemittel ausgeweitet werden soll – auch auf Gärreste pflanzlicher Herkunft.