ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Firma Zunhammer GmbH, Matzing-Biebing 19, 83301 Traunreut
§
1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand
1.1
Unsere
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Lieferung von
beweglichen Sachen, Leistungen und alle produzierten und/oder vertriebenen
Maschinen, Geräte und sonstigen Produkte nach Maßgabe des zwischen uns und dem
Kunden geschlossenen Vertrages.
1.2
Unsere
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.3
Unsere
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinn von §310 Abs. 1 BGB.
§
2 Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen
2.1
Die
Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von
einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der
Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
2.2
Konstruktions-
oder Formänderungen, die auf eine Verbesserung der Technik bzw. auf geänderte
gesetzliche Vorgaben zurückzuführen sind, behalten wir uns während der
Lieferzeit vor, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und
die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
2.3
An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
2.4
Die
in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum
Angebot bzw. zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben,
Abbildungen, Zeichnungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und
Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.5 Tankbehälter eignen sich nicht als
Mess-Behälter da deren Inhalte unverbindlich
sind. Abweichungen von +/-10% liegen
innerhalb der Fertigungs-Toleranz.
2.6. Tritt der Besteller unberechtigt von einem
erteilten Auftrag zurück, so können wir 15% des Verkaufspreises für die
Bearbeitung des Auftrags, entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern,
unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlichen höheren Schaden geltend zu
machen
§
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
„ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Transport, die jeweils gesondert in
Rechnung gestellt werden.
3.2
Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
3.3
Der
Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.4
Es
gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung
der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte
erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 15 % oder mehr über dem
vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses
Recht muss unverzüglich – spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen - nach
Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3.5
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Gesamtvergütung
netto (ohne Abzug) einschließlich der Entgelte von Nebenleistungen (wie z.B.
Versand- und Überführungskosten, Porto, Verpackung und Versicherung) bei Erhalt
der Ware ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Scheckhergaben gelten erst nach
Einlösung und endgültiger Gutschrift auf unserem Geschäftskonto als Zahlung. Es
gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3.6
Aufrechnungsrechte
stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§
4 Lieferzeit
4.1
Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
4.2
Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt ferner die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3
Sind
von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung
gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik, Lieferrückstand bei
der Materialbeschaffung und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der
Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten
nicht erfüllt.
4.4
Kommt
der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5
Sofern
die Voraussetzungen von Ziffer 4.3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
4.6
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376
HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend
zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.
4.7
Wir
haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
4.8
Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab
Werk“ vereinbart.
5.1
Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungs-verordnung werden
nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet,
für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.2
Sofern
es der Kunde wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung
abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§
6 Mängelhaftung
6.1
Mängelansprüche
des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Verschleißteile sind von der Garantie ausgeschlossen.
6.2
Soweit
ein Mangel der Kaufsache vorliegt, behalten wir uns die Wahl der Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache vor. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht wurde.
6.3
Schlägt
die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
6.4
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
6.6
Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
6.7
Soweit
nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung
ausgeschlossen.
6.8
Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang, für Gülle-Pumpen beträt diese Zeit 6 Monate. Bei Einsatz der
Geräte im Schichtbetrieb ist diese Zeit um 50% verkürzt.
6.9
Die
Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt
unberührt.
§
7 Gesamthaftung
7.1
Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 vorgesehen ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.1
Soweit
die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§
8 Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir
behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Kaufsache bereits
bezahlt wurde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der
Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten
– anzurechnen.
8.2
Der
Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
8.3
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
8.4
Der
Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.6
Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum an dem Miteigentum für
uns.
8.7
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§
9 Sonstiges
9.1
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder
einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der
Schriftform.
9.2
Änderungen dieser Schriftformklausel bedürfen ebenfalls der Schriftform.
9.3
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleiben allen anderen
Bestimmungen hiervon unberührt.
§
10 Erfüllungsort - Rechtswahl - Gerichtsstand
10.1
Sofern
der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.2
Für
diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.3
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
AGB
Stand August 2009